Quartierverein Seidenstrasse Statuten
(bereingte Fassung nach Vorstandssitzung 22.9.2009)
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Quartierverein Seidenstrasse-Winterthur“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in Winterthur. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
a. die öffentlichen Interessen des Quartiers Seidenstrasse zu fördern und allgemein
städtische Fragen zu behandeln, die die Quartierentwicklung beeinflussen;
b. Quartieraktivitäten zu fördern und zu unterstützen;
c. die Geselligkeit unter den Mitgliedern und die Quartierzusammengehörigkeit zu fördern
und zu pflegen;
d. die quartierbezogenen Interessen und Rechte seiner Mitglieder zu wahren. Er ist dabei
insbesondere befugt, selber Rechtsmittel gegen Planungs- und Bauvorhaben zu ergreifen, die dem Vereinszweck zuwider laufen.
§ 3 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a.Jahresbeiträgen der Mitglieder
b.Zuwendungen und Schenkungen
c.übrigen Erträgen (zB. aus Quartier-Aktivitäten)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft umfasst:
– Einzelmitglieder (Jahresbeitrag: CHF 30)
– Familienmitglieder / Ehepaare (Jahresbeitrag: CHF 50)
– Kollektivmitglieder (Jahresbeitrag: CHF 100)
– Ehrenmitglieder (gratis)
Als Einzelmitglieder können alle mindestens 16jährigen, dem Quartier nahe stehenden
Personen aufgenommen werden. Familien können auf Antrag als Familienmitglied
aufgenommen werden. Firmen, Vereine oder Gesellschaften werden als Kollektivmitglied
aufgenommen.
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich in herausragender und uneigennütziger Weise um den Verein und das Quartier verdient gemacht haben.
§ 5 Aufnahme
Die Bezahlung des Mitgliederbeitrags gilt Beitrittsgesuch.
§ 6 Rechte und Pflichten
Mit seiner Aufnahme wird jedes Mitglied stimmberechtigt und wahlfähig und verpflichtet sich zur Bezahlung des ordentlichen Jahresbeitrages für das laufende Vereinsjahr. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod.
– durch Wegzug aus dem Quartier Seidenstrasse, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich
die Beibehaltung der Mitgliedschaft wünscht.
– durch freiwilligen Austritt per Ende des laufenden Vereinsjahres, was dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
– durch Ausschluss
III. Organisation
§ 8 Organe
Die Organe des Quartiervereins Seidenstrasse sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
§ 9 ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr des Jahres statt.
Sie behandelt hauptsächlich folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Jahresberichtes des/der Präsidenten/in
2. Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand.
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Wahlen von Präsident/in, der weiteren Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollstelle und
von Ehrenmitgliedern
5. Änderung der Statuten
6. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage vorher durch
Versand eines e-mails an die Mitglieder oder Einladungsbrief für Mitglieder ohne e-mail-
Adresse einberufen. Anträge für die Generalversammlung müssen spätestens 10 Tage vor
derselben schriftlich und begründet dem Vorstand eingereicht sein.
§ 10 ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von
mindestens 25 Mitgliedern einberufen werden. Ein Begehren um eine ausserordentliche
Generalversammlung muss schriftlich begründet sein. Entscheide können mit einfachem
Mehr gefällt werden.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
Jede Person ab 16 Jahren verfügt über eine Stimme. Kollektiv-Mitglieder haben maximal 2
Stimmen (inkl der Stimmen als Einzel- bzw. Familienmitglied). Die Einladung gilt als
Stimmausweis. In der Regel wird offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder einDrittel der anwesenden Mitglieder können die Durchführung geheimer Wahlen und
Abstimmungen verlangen. Massgebend ist das einfache Stimmenmehr der anwesenden
Mitglieder, ausser für die Änderung der Statuten, für welche eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident/in und mindestens weiteren 3 Mitgliedern. Er wird
von der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst, wobei der Präsident von der
Generalversammlung gewählt wird. Der Vorstand vertritt den Quartierverein nach aussen
und besorgt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern ohne Angabe von Gründen. Dieser Entscheid kann an die
Generalversammlung zum endgültigen Entscheid weitergezogen werden.
§ 13 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren oder Revisorinnen, die nicht Mitglieder des
Vereins sein müssen. Sie wird auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Sie überprüft die Rechnungsführung und erstattet dem Vorstand Bericht zuhanden der
Generalversammlung.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder dann beschlossen werden, wenn dieses
Traktandung in der Einladung der Versammlung ausdrücklich aufgeführt ist.
Bei Vereinsauflösung werden die vorhandenen Aktiven nach Abzug allfälliger Passiven
gemeinnützigen Einrichtungen des Quartiers Seidenstrasse zugewendet.
§ 15 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 24.
September 2009 in Kraft.
Winterthur, 24. September 2009
IV. Schluss-bestimmungen
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder dann beschlossen werden, wenn dieses Traktandung in der Einladung der Versammlung ausdrücklich aufgeführt ist.
Bei Vereinsauflösung werden die vorhandenen Aktiven nach Abzug allfälliger Passiven
gemeinnützigen Einrichtungen des Quartiers Seidenstrasse zugewendet.
§ 15 Inkraftsetzung
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 24.
September 2009 in Kraft.
Winterthur, 24. September 2009